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Anpassungen beim WB-Register erwartet

Liechtensteinische Treuhandgesellschaften, welche Stiftungen und Trusts verwalten, sowie Verwaltungsräte von liechtensteinischen Gesellschaften müssen das Gesetz über das WB-Register (VWEG) zeitnah umsetzen und die wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf all diese Strukturen spätestens am 31. Januar 2020 eintragen.

In der Zwischenzeit haben die Behörden allerdings einen Vernehmlassungsbericht zu Änderungen des VWEG veröffentlicht: Das entsprechende Gesetz soll voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Für dann bestehende liechtensteinische Stiftungen, Trusts (neu: in bestimmten Fällen auch ausländische Trusts) und liechtensteinische Gesellschaften müssen die entsprechenden Änderungen innerhalb von 6 Monaten umgesetzt werden. 

Die folgenden Änderungen sind geplant:


  • Es wird keine Trennung mehr geben zwischen wirtschaftlichen Eigentümern nach dem VWEG und wirtschaftlich Berechtigten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz (SPG). Als Folge davon müssen alle wirtschaftlich Berechtigten gemäss SPG im WB-Register eingetragen werden (pro memoria: Bisher wurden nur die Personen eingetragen, welche Kontrolle ausüben).
  • Das Verzeichnis wird auf europäischer Ebene vernetzt werden.
  • Künftig haben nicht nur die Aufsichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, sondern auch die Landespolizei, die Gerichte und die Steuerverwaltung das Recht, in das Register Einsicht zu nehmen, «soweit dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der Vortaten der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erforderlich ist».
  • Ausländische Behörden (also auch ausländische Steuerverwaltungen) sollen im Rahmen der Amtshilfe Einsicht nehmen können, sofern ein Ersuchen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, der Vortaten der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gestellt wurde.
  • Auch ausländische Banken können in Zukunft Einsicht in das Register nehmen.
  • Inländische Banken sowie alle anderen dem SPG unterstellten liechtensteinischen Institute, die gemäss SPG die wirtschaftlich Berechtigten einer Struktur identifizieren müssen, sind künftig verpflichtet (!), das WB-Register zu konsultieren.
  • Schliesslich sollen künftig Dritte das WB-Register in Bezug auch auf Stiftungen und Trusts einsehen können (was bisher ausgeschlossen ist), wenn sie ein berechtigtes Interesse (im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) nachweisen können.

Zu beachten ist, dass die vorliegenden Informationen auf der Durchsicht der veröffentlichten Vernehmlassung beruhen, welche die Grundlage für den späteren Bericht und Antrag sein wird. Dieser muss in Folge noch im Parlament verhandelt werden wird. Es ist daher zu erwarten, dass der aktuelle Entwurf noch leicht abgeändert werden kann. Allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass die meisten der oben genannten Punkte ab dem 1.1.2021 umgesetzt werden.

Ärgerlich dabei ist, dass damit sowohl Gesellschaften als auch Treuhänder ein erheblicher Mehraufwand aufgebürdet wird. Lobbying und Gesetzgebung haben sich da wenig optimal abgestimmt und die Vorteile, welche das aktuelle Gesetz haben sollte, werden innerhalb eines Jahres über den Haufen geworfen. Die Arbeit hätte man sich sparen können, insbesondere weil die nun kommenden Änderungen meines Erachtens damals bereits absehbar waren.