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Änderungen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen – Abschaffung der Möglichkeit, eine Stiftung (oder andere Strukturen) per Opt-In als FI zu klassifizieren

Liechtenstein hat 2016 im Rahmen des sogenannten Common Reporting Standard («CRS») der OECD den Automatischen Informationsaustausch in Steuersachen («AIA») eingeführt. Mit der Umsetzung des AIA hatte Liechtenstein eine freiwillige Klassifizierung als Finanzinstitut («Opt-in») in Bezug auf juristische Personen, Stiftungen oder Trusts vorgesehen.

Unter dem CRS müssen sich Stiftungen, Trusts und Gesellschaften entweder als sogenannte Finanzinstitute («FI»), oder aber als passive/aktive Non-Financial Entities («NFE») klassifizieren. Der Unterschied liegt darin, dass bei Klassifizierung als FI dieses selbst oder bei Stiftungen und Trusts dessen Organe (Stiftungsrat oder Trustee) die Meldepflichten an die Steuerverwaltung wahrnehmen müssen, wohingegen bei einer Klassifizierung als passives Non-Financial Entity («pNFE») die Meldepflichten (in der Regel) durch die Bank wahrgenommen werden.

Da die Klassifikation als FI an mehrere Voraussetzungen gebunden ist, erfüllen nicht alle Rechtsträger die entsprechenden Bedingungen und würden daher in der Regel als pNFE klassifiziert, womit die Bank die Meldepflichten wahrnehmen würde. Aus diesem Grund hatte Liechtenstein das Opt-In als Finanzinstitut vorgesehen. Dies ermöglichte insbesondere Stiftungen und Trusts, sich als FI zu klassifizieren und so die Meldepflichten selbst bzw. durch den Stiftungsrat bzw. Trustee wahrzunehmen.

Liechtenstein unterliegt, wie alle anderen teilnehmenden Länder in Bezug auf den AIA, dem Peer-Review-Prozess des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Globales Forum). Die Überprüfung wird schliesslich in ein Länderrating münden (2022). Der Entwurf des entsprechenden Länderratings fordert nun ausdrücklich die Abschaffung der «Opt-in»-Möglichkeit. Sollte Liechtenstein die Empfehlung nicht umsetzen, wird der «Comprehensive Review» die rechtliche Umsetzung des CRS als «verbesserungsbedürftig» bewerten. Dies würde sich natürlich negativ auf die Gesamtbeurteilung auswirken. Angesichts dieser klaren Position und nach Abwägung aller Konsequenzen erachtete es die Regierung als notwendig, die «Opt-in»-Klausel abzuschaffen.

Die Abschaffung der «Opt-in»-Möglichkeit wird folgende Konsequenzen haben:

  • Jene Rechtsträger (und Stiftungen oder Trusts) welche von der «Opt-in»-Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und als Finanzinstitute gemäss Art. 4 Abs. 2 AIA-Gesetz als Finanzinstitut eingestuft wurden, müssen sich neu klassifizieren. Wenn die Kriterien eines FI nicht erfüllt sind, – was höchstwahrscheinlich bei vielen der oben erwähnten Körperschaften, Stiftungen und Trusts der Fall sein wird – muss die betreffende Körperschaft (oder Stiftung/Trust) als passiver NFE klassifiziert werden.
  • Infolgedessen wird jede zukünftige Meldung (ab der Meldeperiode 2021) von den involvierten Banken durchgeführt werden.
  • Alle Akten müssen überprüft und die Gesellschaften (bzw. Stiftungen/Trusts) gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2021 neu klassifiziert werden.

Im Vergleich zur Klassifizierung als FI (Meldepflicht der Gesellschaft bzw. des Treuhänders) wird die Änderung der Einstufung zu einem pNFE zu erheblichen Abweichungen von der bisherigen CRS-Meldung führen (Kreis der zu meldenden Personen, andere Beträge etc.), was natürlich zu Rückfragen bei den jeweiligen Steuerpflichtigen (Gründer, Begünstigte etc.) führen kann.

So kann z.B. bei Stiftungen und Trusts mit ausländischen Bankkonten die Änderung der Einstufung zum pNFE dazu führen, dass alle Ermessensbegünstigten von Ermessensstiftungen (oder Trusts) in ihr Steuerdomizil gemeldet werden – auch wenn diesen Begünstigten die jeweilige Stiftung/Trust und/oder ihre mögliche Stellung als Begünstigte (noch) nicht bekannt ist.

Zudem werden, im Gegensatz zur Klassifizierung als FI, die Stiftungsräte (oder Trustees) künftig ebenfalls an ihr Steuerdomizil gemeldet – mit dem Saldo des Bankkontos der jeweiligen Stiftung/des Trusts -, obwohl sie natürlich (in der Regel) keinen Anspruch auf das Vermögen der Stiftung/des Trusts haben. Verständlicherweise kann dies ebenfalls zu Anfragen der Steuerverwaltung im Wohnsitzstaat des Stiftungsrats/Trusts führen.

In vielen Fällen wird es daher ratsam sein, sich im Vorfeld mit den zuständigen Steuerbehörden in Verbindung zu setzen. Je nach Struktur der Stiftung bzw. des Trusts besteht zudem die Möglichkeit, den FI-Status beizubehalten, dies muss jedoch von Fall zu Fall überprüft werden.

Wir stehen Stiftungsräten/Treuhändern und Kunden als betroffene Stifter oder Begünstigte gerne zur Seite; kontaktieren Sie uns jederzeit, wenn Sie Fragen haben.