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Praxisverschärfungen der FMA im Bereich SPG

Treuhänder und übrige Sorgfaltspflichtige müssen in Zukunft mit deutlichen Praxisverschärfungen der FMA rechnen. Erfahrungen mit durch die FMA bzw. durch die jeweiligen Revisionsgesellschaften geprüften und zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen deuten einen erheblichen zukünftigen Mehraufwand im Bereiche Compliance an.

Beunruhigend ist dabei, dass Vorgaben der FMA an die Prüfer bzw. indirekt an die Geprüften oft nicht oder relativ spät kommuniziert werden und entsprechend zu Beanstandungen in entsprechenden Prüfungen führen (können). Sorgfaltspflichtige, welche bislang die Prüfungen in den vergangenen Jahren mit wenigen oder keinen Beanstandungen erfolgreich bestanden, können durchaus unter den heutigen Massstäben systematische Mängel vorweisen.

Ob die Vorgaben und Anforderungen der FMA, welche oftmals auch nicht kommuniziert sind, letztendlich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen oder ob es sich um darüberhinausgehende und unter Umständen nicht rechtsgültige Anforderungen handelt, wird sich zeigen müssen.

Als Beispiel einer fragwürdigen Vorgabe – und als Hinweis an alle Treuhänder –  sei beispielsweise erwähnt, dass die FMA davon ausgeht, dass bei Verwendung des Risikotools 1.5 oder 2.0 («Tool zur Risikobewertung von Geschäftsbeziehungen für Dienstleister für Rechtsträger», welches auf der Homepage der FMA abgerufen werden kann[1]) gemäss Ziff. 5.9 FMA Richtlinie 2013/1 idgF zwar die SPG/SPV-Vorgaben in Bezug auf die Risikobewertung als erfüllt erachtet werden, jedoch nur dann keine Beanstandungen in einer SP-Revision erfolgen, wenn die daraus resultierende Checkliste a) unterzeichnet, b) datiert und c) von der Compliance visiert ist.

Irritierend dabei ist nun, dass auf dem bisherigen und weiterhin auf der Website der FMA herunterladbaren Risiko-Tool (eine Excel-Datei), kein (!) Unterschriftsbereich festgelegt oder ein Hinweis auf die Unterschriftsnotwendigkeit angebracht worden ist. Ebenso wenig ist der Mitteilung 2013/1 idgF zu entnehmen, dass die FMA davon ausgeht, dass die Risikobewertung entsprechend ausgedruckt, unterzeichnet, datiert und visiert werden muss. Zudem: Weder SPG noch SPV sehen eine generelle Datierung- bzw. Unterzeichnungspflicht vor[2].

Dennoch führen entsprechend nicht unterzeichnete, datierte oder von der Compliance visierte Checklisten zu insgesamt maximal 3 (!) Beanstandungen pro Checkliste bzw. Mandat. Bei 20 Mandaten Stichprobe kommt man so sofort auf bis zu 60 Beanstandungen – wenn man das von der FMA vorgegebene Formular verwendet…

Dass solche (und andere) Formalitäten wohl nicht zur Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, liegt eigentlich auf der Hand. Dass auf diesem Weg die Statistik über die erfassten Mängel aber aufgebläht wird und damit der Nachweis einer rigiden Kontrolle erbracht werden kann, zumal wenn solche «Vergehen» dann allenfalls noch zu Bussen führen sollten, mag vielleicht ein falsche, aber eine naheliegende Schlussfolgerung sein, welche das Vertrauen zwischen der Behörde und den Marktteilnehmern nicht unbedingt fördert.


[1] siehe https://www.fma-li.li/de/regulierung/geldwaschereibekampfung/nationale-rechtsgrundlagen.html

[2] Ausser in Einzelfällen (bspw. Profil, Erklärung des Vertragspartners zum wirtschaftlich Berechtigten etc.)