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Interview zum Cum-Ex-Strafprozess, erschienen in der deutschen Zeitung Handelsblatt am 26. Januar 2021

In einem Interview in der deutschen Zeitung «Handelsblatt» zum Cum-Ex-Strafprozess in Deutschland, erklärte ich vor Kurzem, mit welchen Folgen ausländische, in der Schweiz wohnhafte Staatsbürger rechnen müssen, wenn sie in Bezug auf Steuerhinterziehung im Ausland angeklagt sind. Konkret ging es im Interview um den in Deutschland angeklagten, aber in der Schweiz wohnhaften, deutschen Steueranwalt Hanno Berger.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass eine Person, welche in Deutschland Steuerstraftaten begangen hat und in die Schweiz umgesiedelt ist, aufgrund des sogenannten Fiskalvorbehaltes grundsätzlich keine Auslieferung fürchten muss, sofern sich die mutmasslichen Steuerstraftaten auf direkte Steuern beziehen.

Anders liegt der Fall allerdings dann, wenn jemand bspw. eine qualifizierte Mehrwertsteuerhinterziehung begangen hat. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich nämlich um indirekte Steuern, bei welchen der eben genannte Fiskalvorbehalt aufgrund des in diesem Bereich auch für die Schweiz anwendbaren Schengener Abkommen nicht wirkt und somit allenfalls eine Auslieferung drohen könnte. Ebenso wird es für im Ausland Angeklagte und in der Schweiz wohnhafte Personen eng, wenn zu den steuerrechtlichen Anklagepunkten andere strafrechtliche Anklagepunkte, wie bspw. Betrug hinzukommen. Für solche zusätzliche Strafverfahren schützt der Fiskalvorbehalt nicht mehr und muss im Rahmen der Rechtshilfe auch mit einer Auslieferung ins Ausland gerechnet werden. Allerdings stünde eine Auslieferung dann unter der Bedingung, dass der Verfolgte für Fiskaldelikte weder bestraft noch deren Begehung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf (sog. Spezialitätsvorbehalt). Ebenso besteht das, zumindest theoretische, Risiko, dass einer ausländischen Person mit Aufenthaltstitel in der Schweiz, die entsprechende Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden könnte, sofern die Person die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz gefährdet. Soweit bekannt, fanden solche Widerrufe jedoch bislang wegen im Ausland begangenen Steuerdelikten keine Anwendung – wohl auch weil Steuerstraftaten in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern weniger rigide bestraft werden.

Rechtshilfe ist aber ein komplexes Thema und gilt es jeden einzelnen Fall gesondert zu beurteilen. In vergleichbaren Fällen ist es also ratsam, einen Experten beizuziehen.

Das gesamte Interview finden Sie unter diesem Link