Zum Inhalt der Seite

Die Reform des liechtensteinischen Insolvenzrechts

Die Liechtensteinische Konkursordnung, neu nunmehr als Insolvenzordnung bezeichnet, hat eine grundlegende Novellierung erfahren. Hintergedanke der Novellierung ist vor allem die Schaffung eines einheitlichen Insolvenzrechts mit dem Schwerpunkt auch auf der Sanierung. Es ist nunmehr auch möglich, dass natürliche Personen ein Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen.

Das Verfahren selber wird entweder als sogenanntes Konkursverfahren geführt oder als Sanierungsverfahren, wobei letzteres entweder mit oder ohne Eigenverwaltung durchgeführt werden kann. Daneben gibt es noch das Schuldenregulierungsverfahren.

Eine weitere wichtige Neuerung im Rahmen des neuen Insolvenzverfahrens ist die Abschaffung der Klassen der Konkursgläubiger. Neben den Insolvenzforderungen gibt es nach wie vor Masseforderungen und Forderungen von Absonderungsgläubigern.

Bei einem Sanierungsplan handelt es sich um ein im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgeschlossenes Übereinkommen des Schuldners mit einer qualifizierten Gläubigermehrheit, das zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Insolvenzgerichts bedarf. Das Sanierungsverfahren steht grundsätzlich natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, Verbandspersonen und Personengesellschaften und Verlassenschaften offen. Gebunden werden durch einen Sanierungsplan auch ablehnende Insolvenzgläubiger, nicht nur zustimmende. Es sind dabei alle Gläubiger gleich zu behandeln. Die Mindestquote beträgt 20% bei einer Zahlungsfrist von höchstens 2 Jahren. Kommt es zu einem qualifizierten Verzug führt dies zu einem quotenweisen Wideraufleben der Forderung.

Daneben gibt es nunmehr neu auch noch Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die nunmehr noch im Rahmen eines Zahlungsplanes oder des Abschöpfungsverfahrens die Möglichkeit haben, sich zu entschulden. Beim Zahlungsplan wird auf die Einkommenslage von 5 Jahren abgestellt und beläuft sich die Zahlungsfrist auf 7 Jahre. Beim Abschöpfungsverfahren bedarf es eines Gerichtsbeschlusses und die Zahlungsfrist beträgt 5 Jahre. Hierbei wird dem Schuldner unabhängig von der Zustimmung der Gläubiger eine Restschuldbefreiung gewährt. Die Sonderbestimmungen für natürliche Personen treten jedoch erst 2022 in Kraft.