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Neue Regeln zum WB-Register in Liechtenstein – wer wird nun darauf Zugriff haben? Eine kurze Übersicht

Aufgrund der Vorgaben aus der 5. Europäischen Geldwäschereirichtlinie war es notwendig, dass Liechtenstein die bisherigen Regeln zum WB-Register (bislang Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer) anpasst. Pro memoria: unter dem alten Recht waren nur diejenigen Personen im Register eingetragen, welche eine Kontrolle ausübten. Das führte insbesondere bei Stiftungen und Trusts dazu, dass nicht alle wirtschaftlich Berechtigten gemäss Sorgfaltspflichtgesetz aufgeführt waren – was neu der Fall sein wird.

Zudem waren die Einsichtsrechte gerade in Bezug auf Stiftungen und Trusts beschränkt. Nachstehend soll im Sinne einer kurzen Zusammenfassung aufgeführt werden, welche Personen, Behörden oder Firmen unter welchen Bedingungen Einsicht in das Register nehmen können.

Grundsätzlich haben die folgenden Parteien Einsichtsrechte:

a) inländische Behörden (Art. 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsträgern, im Folgenden «VwbPG»);

b) ausländische Behörden (Art. 14 VwbPG);

c) inländische und ausländische Finanzinstitute (Art. 15 VwbPG);

d) inländische Sorgfaltspflichtige (Art. 16 VwbPG); und

e) Dritte (Art. 17 VwbPG).

Für jede der oben genannten Gruppen sind unterschiedliche Prozesse vorgesehen:

a) Weitergabe von Daten an inländische Behörden

Die liechtensteinischen Behörden können ohne Einschränkung auf die Daten der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Stiftungen und Trusts durch ein sogenanntes «Abrufverfahren» zugreifen. Sie können alle registrierten Daten abfragen. Die betroffenen juristischen Personen, Stiftungen und Trusts werden nicht informiert.

Gemäß Art. 13 der entsprechenden Verordnung (VwbPV) beinhaltet das Abrufverfahren auch «die Möglichkeit, juristische Personen oder wirtschaftlich Berechtigte ohne Einschränkungen durch Eingabe entsprechender Suchkriterien zu finden». Nach meinem Verständnis können die Behörden also z.B. in Bezug auf jede in Liechtenstein registrierte Struktur suchen, ob irgendwo im UBO-Register Peter Muster als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen ist.

An dieser Stelle sei daran erinnern, dass es das Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist – und dementsprechend in der 5. GW-Richtlinie geregelt – die Register in jedem Land zu vernetzen (Art. 10 VwbPG). Somit wird in Zukunft höchstwahrscheinlich eine Suche nach Peter Muster in allen angeschlossenen Registern, d.h. in ganz Europa, möglich sein!

b) Weitergabe von Daten an ausländische Behörden

Bei Ersuchen ausländischer Behörden entscheiden die jeweiligen örtlichen Behörden über die Zulässigkeit der Datenübermittlung auf der Grundlage der Verfahren der internationalen Amtshilfe und damit im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Die ausländischen Behörden können ebenfalls alle registrierten Daten anfordern. Bei Zulässigkeit der Ersuchen stellen sie der ersuchenden ausländischen Behörde die entsprechenden Daten zur Verfügung. Auch in diesem Fall dürfen und werden die betroffenen juristischen Personen, Stiftungen und Trusts nicht informiert werden.

c) Weitergabe von Daten an in- und ausländische Finanzinstitute (z. B. Banken)

Inländische sowie ausländische Banken (Bank mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat oder in einem Drittstaat, wenn neben den Anforderungen der EU-Geldwäscherichtlinie auch die europäischen Datenschutzanforderungen erfüllt sind) können einen Auszug aus dem Register anfordern. Sie müssen dazu unter anderem eine Erklärung beibringen, dass die angeforderten Daten zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Vortaten zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, beibringen. Sie können alle registrierten Daten anfordern.

Die betroffene juristische Person, Stiftung oder der Trust hat keine Parteistellung im Verfahren zur Herausgabe der Daten und wird erst nach Herausgabe der Daten informiert.

d) Weitergabe von Daten an inländische Sorgfaltspflichtige (z. B. Treuhandgesellschaften)

Inländische Personen, die dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellt sind (z.B. Treuhandgesellschaften, Versicherungen, etc.), können einen Auszug aus dem WB-Register beantragen, indem sie unter anderem eine Erklärung abgeben, dass die beantragten Daten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erforderlich sind, bekannt geben. Zu beachten ist, dass anders als bei Banken nur inländische und keine ausländischen Personen einen Antrag auf Datenweitergabe stellen können.

Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes können in diesen Fällen Daten nur dann erfragt werden, wenn die Anfrage für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten wesentlich ist, während Banken auch dann eine Anfrage machen können, wenn die Daten zur Erfüllung von Aufgaben bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Vortaten zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht und Antrag der Regierung an das Parlament; BuA 2020/075) war aber wohl kein entsprechender Unterschied beabsichtigt und liegt wohl ein legistischer Fehler vor.

Der Hauptunterschied zu Banken besteht zudem darin, dass (andere) Sorgfaltspflichtige nur dann die Daten über Gründer und Protektor erhalten dürfen, wenn diese eine Kontrolle ausüben. Diesbezüglich regelt Art. 16 Abs. 3, dass das Amt für Justiz (nachstehend «Amt») bei Eingang des jeweiligen Antrages auf Datenbekanntgabe (und damit vor der Datenbekanntgabe) eine Erklärung der betroffenen juristischen Person, Stiftung oder des Trusts einholen muss, ob ein Stifter oder Protektor die Kontrolle ausübt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 VwbPV muss eine solche Erklärung innerhalb von drei Tagen (wahrscheinlich Werktage, aber das geht aus dem Verordnungstext noch nicht hervor) der Behörde vorliegen. Verstreicht die Frist ungenutzt, hat das Amt die Daten der Stifter und/oder Protektoren bekannt zu geben.

Die betroffene juristische Person, Stiftung oder der Trust hat im Verfahren zur Herausgabe der Daten keine Parteistellung und wird erst nach Herausgabe der Daten informiert.

e) Offenlegung von Daten gegenüber Dritten

Die Vorgehensweise gegenüber in- oder ausländischen Dritten (natürliche oder juristische Personen) ist etwas anders, da zwischen alleinstehenden Rechtsträgern einerseits und Stiftungen, Trusts und Gesellschaften, die von einer Stiftung oder einem Trust gehalten werden (d.h. Fälle, in denen nicht das Formular C, sondern das Formular T verwendet wurde), andererseits unterschieden wird.

aa) Alleinstehende Rechtsträger

Bei alleinstehenden Rechtsträgern muss der antragstellende Dritte eine Erklärung abgeben, dass die Daten aus dem WB-Register zur Bekämpfung von Geldwäsche, Vortaten zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind. Der Antrag ist abzulehnen, wenn diese Erklärung «nicht glaubhaft ist» (Art. 17 Abs. 3 lit. b) VwbpG). Unklar ist derzeit, in welchen Fällen eine solche Erklärung als «nicht glaubhaft» angesehen wird und worin der Unterschied zum «berechtigten Interesse» bei Stiftungen und Trusts (s.u.) besteht.

Die betroffene juristische Person hat keine Parteistellung (vorbehaltlich der oben genannten Erklärungen) im Verfahren zur Herausgabe der Daten und wird lediglich über die Weitergabe informiert (Art. 17 Abs. 13)

bb) Stiftungen, Trusts und von Stiftungen oder Trusts gehaltene Unternehmen

Im Falle der Verwendung des Formulars T, d.h. bei Stiftungen, Trusts und Gesellschaften im Besitz von Stiftungen oder Trusts,

  • müssen Dritte den Verwendungszweck angeben
  • haben Dritte das berechtigte Interesse (das vorliegt, wenn plausibel dargelegt wird, dass die angeforderten Daten zur Bekämpfung von Geldwäsche, Vortaten zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung [Art. 17 Abs. 6 VwbPG] verwendet werden) oder eine beherrschende Beteiligung (welche vorliegt, wenn eine Stiftung, ein Trust oder ein von einer Stiftung oder einem Trust gehaltene Gesellschaft zu mehr als 25% direkt oder indirekt an einer juristischen Person im Ausland beteiligt ist) nachzuweisen;
  • werden die Daten von nicht kontrollierenden Stiftern und Protektoren nicht offengelegt werden (Art. 17 Abs. 4 VwbPG); und
  • entscheidet nicht das Amt über den Antrag, sondern die VwbP-Kommission («die Kommission»), an welche das Amt alle Erklärungen und Unterlagen zur Entscheidung weiterleiten muss (Art. 17 Abs. 10 VwpPG).

Gemäß Art. 17 Abs. 8 VwbPG hat das Amt nach Eingang des Antrags von der Stiftung, dem Trust oder dem von einer Stiftung oder einem Trust gehaltenen Unternehmen eine Erklärung einzuholen

  • ob ein berechtigtes Interesse oder ein beherrschendes Eigentum besteht; oder
  • ob ein Stifter oder Protektor die Kontrolle ausübt.

Gemäß Art. 17 Abs. 2 VwbPV muss eine solche Erklärung innerhalb von fünf Tagen (wahrscheinlich Werktage, aber das geht aus dem Verordnungstext noch nicht hervor) beim Amt eingereicht werden. Verstreicht die Frist ungenutzt, leitet das Amt den Antrag und alle relevanten Unterlagen und Erklärungen an die Kommission weiter und es wird davon ausgegangen, dass Treugeber und/oder Protektor die Kontrolle über den jeweiligen Rechtsträger ausüben. Die Kommission trifft eine rechtsverbindliche Entscheidung (Art. 17 Abs. 12 VwbPG). Der betroffene Rechtsträger hat jedoch keine Parteistellung in dem jeweiligen Verfahren (vorbehaltlich der oben genannten Erklärungen) und wird erst im Nachhinein über die Offenlegung informiert (Art. 17 Abs. 13).

Die Kommission wird den Antrag ablehnen, wenn u.a. «kein ausreichender Verwendungszweck vorliegt» (Art. 17 Abs. 11 lit. d) VwbPG) oder «kein berechtigtes Interesse besteht» (Art. 17 Abs. 11 lit. e) VwbPG). Es ist derzeit nicht klar, in welchen Fällen die Kommission davon ausgehen wird, dass «kein berechtigtes Interesse vorliegt» bzw. wann der erläuterte Verwendungszweck «nicht ausreichend» ist.

Die Verfahren zur Offenlegung reichen damit von einer umfassenden Anfrage durch Behörden bis zu im Detail zu begründenden Anträgen, gefolgt von wohl länger dauernden Entscheiden durch die entsprechende Kommission. Zentral ist aber in allen Fällen, dass die Mitwirkung der betroffenen Strukturen deutlich begrenzt ist und diesen keine Parteistellung zusteht. Ob dies soweit mit dem Datenschutz vereinbar ist, sei an dieser Stelle dahingestellt…