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Patentrechtliche Fragestellungen

Liechtenstein hat keine eigene Patentgesetzgebung, sondern mit der Schweiz am 22.12.1978 einen Patentschutzvertrag abgeschlossen. Gemäss dessen Art 1 bilden das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente. Dementsprechend ist das Schweizerische Patentrecht auch in Liechtenstein anwendbar, wobei die relevanten Bestimmungen des schweizerischen Rechts mindestens zweimal jährlich im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht werden.

Zu den relevanten schweizerischen Bestimmungen gehören vor allem das schweizerische Patentgesetz sowie das Europäische Patentübereinkommen.

Liechtenstein ist ebenso selbständiges Mitglied des Patentübereinkommens. Darüber hinaus gilt das Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll).

Daneben ist das Gesetz zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente vom 26.09.1979 vor allem hinsichtlich der Frage der sachlichen Zuständigkeit von Relevanz.

Die Erfindungspatente haben in beiden Staaten dieselbe Wirkung und können nur für das Schutzgebiet insgesamt erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden bzw. erlöschen.

Die europäische Anmeldung ist nach Art 66 EPÜ eine Anmeldung mit Wirkung in allen benannten Vertragsstaaten.

Patentrechtliche Vindikationsklage

Sowohl nach den schweizerischen Bestimmungen als auch nach dem EPÜ können nationale, europäische und internationale Patentanmeldungen bzw. Patente Klageobjekte einer Abtretungsklage sein.

Das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem anderen Rechtsgrund gehört.

Grundkriterien für eine Abtretungsklage sind der Nachweis der originären Berechtigung, der Nachweis des derivativen Erwerbs des Rechts auf das Patent, der Nachweis der Übereinstimmung sowie der Nachweis der Kausalität, sprich wie die Beklagte in den Besitz, der von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger geschaffenen technischen Lehre gelangt sein soll.