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Anpassungen der Liechtensteinischen regulatorischen Anforderungen in der Geldwäschereibekämpfung

Die Compliance-Abteilungen der Liechtensteinischen Finanzintermediäre und in einem zweiten Schritt die Kundenberater werden mit einer erneuten Anpassung der regulatorischen Anforderungen im Bereiche Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) konfrontiert. Die FMA hat am 25.8.2021 (Inkrafttreten 1.9.2021) die FMA-Wegleitung 2018/7 und die FMA-Richtlinie 2013/1 (risikobasierter Ansatz) revidiert. Ebenso wurde am 1.9.2021 die Sorgfaltspflichtverordnung geändert.

Aufgrund des Umfangs der Änderungen wird vorliegend nur auf die Änderungen gem. FMA-Wegleitung 2018/7 und die Anpassung SPV eingegangen.  Im Wesentlichen geht es dabei um folgende Punkte:

  1. Die FMA hat in 2018/7, Ziff. 5.5.3 die Anforderungen an die sogenannte Medienüberwachung (Adverse Media Screening) konkretisiert. Hierfür kommen entweder Abgleiche mit Datenbanken kommerzieller Anbieter oder eigene Recherchen in öffentlich verfügbaren Quellen (z.B. Google) in Frage. Die Überprüfungen haben anlassbezogen zu erfolgen, jedenfalls im Rahmen der Mandatsübernahme, bei der regelmässigen Aktualisierung des Profils sowie bei Änderungen (insbes. der wirtschaftlich Berechtigten [WB])
  2. Die FMA konkretisierte auch an diversen Stellen die Organisation und die internen Funktionen. Sämtliche Finanzintermediären sind gut beraten, wenn sie die interne Organisation kontrollieren, die Ressourcen zu überprüfen und insbesondere, soweit noch nicht erfolgt, die/der Untersuchungsbeauftragte(e) vermehrt und vertieft Überprüfungen vornimmt. Die Anforderungen an die verschiedenen Ebenen, internen Funktionen (inkl. Mitglied der Leitungsebene, idR GL) sind ebenfalls konkretisiert worden. Ebenfalls ist es neu erforderlich, dass ein internes Kontrollsystems (IKS) zu implementieren ist, welches jährlich zu prüfen ist. Die internen Weisungen sind entsprechend anzupassen; in welchen «geeignete Strategien, Verfahren und Kontrollen anzugeben» sind und darzulegen ist «wie die Verpflichtungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung konkret erfüllt und eingehalten werden». Der Inhalt der Jahresberichte von Untersuchungs- sowie Sorgfaltspflichtbeauftragter wurden ebenfalls konkretisiert (Ziff. 11.2.3 2018/7)
  3. Ein neuer Teil (Zuff. 16) der Mitteilung 2018/7 befasst sich zudem mit den Pflichten für Sorgfaltspflichtige, welche Teil einer Gruppe sind
  4. Neue Herausforderungen werden sich im Bereich internationaler Sanktionen ergeben. Die FMA verweist auf die Überprüfungspflicht gem. Art. 2c Abs. 1 Bst. a ISG, welcher die Sorgfaltspflichtigen unterworfen sind. Sie stellt klar, dass eine Überprüfung (v.a. der Vertragspartner, WB) notwendig ist:
    • bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung, um sicherzustellen, dass die Geschäftsbeziehung oder die die Durchführung der Transaktion zulässig ist und nicht bereits gegen Sanktionen (insb. Vermögenssperren oder Bereitstellungsverbote) verstösst;
    • bei Änderungen (z.B. Hinzukommen neuer zeichnungsberechtigter oder bevollmächtigter Personen, bzw. Änderungen von WB)
    • unmittelbar nach Erlass oder Änderung entspr. Sanktionsverordnungen (es ist ratsam, den Kundenstamm regelmässig, bspw. wöchentlich zu überprüfen); sowie
    • bei Zahlungen (grenzüberschreitender Zahlungsverkehr).

      Letzteres wird insbesondere Treuhänder vor grosse Herausforderungen stellen. Zeichnungsrechte externer Dritter sind damit einmal mehr problematisch.
  5. Die FMA sieht vor, dass «für die einzelnen operativen Bereiche (wie beispielsweise Zahlungsverkehr, Kundenannahme) und für die Compliance-Funktion schriftlich fixierte Arbeitsanweisungen oder Arbeitsablaufbeschreibungen vorhanden sein» müssen. Die schriftlich fixierten Arbeitsanweisungen müssen den betroffenen Beschäftigten in geeigneter Weise bekanntgemacht werden. Die Einhaltung der ISG-Regeln muss überprüft werden. «Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der internationalen Finanzsanktionen und entsprechender Kontrollen hinzuwirken und diese Kontrollen zu überwachen.» Alle Kontrollen und Prozesse sind zu dokumentieren. Schulungen im Bereich ISG sind zwingend notwendig.
  6. Die PEP-Definition wurde geändert, wobei a) inländische PEP als Organe (und insbesondere als WB bei Stiftungen/Trusts) keine Ausnahme mehr darstellen und grundsätzlich entsprechende Geschäftsbeziehungen (GB) als PEP-GB gelten. Allerdings kann Im Falle von inländischen PEPs nach Vornahme einer Risikobewertung durch die Sorgfaltspflichtigen von der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten abgesehen werden, sofern geringere Risiken festgestellt worden sind (wobei eine Risikobeurteilung pro PEP, also pro Person erfolgt, und nicht in jedem Mandat erledigt werden muss). Zudem wurde die Definition der «bekanntermassen nachstehende Personen» (2.3 lit. c SPV) angepasst durch den Zusatz «sozial oder politisch eng mit einer politisch exponierten Person verbunden». Dabei gelten als bekanntermassen nahestehende Personen insbesondere Personen, mit denen eine Beziehung geführt wird (Freund/in; Lebenspartner/in), prominente Mitglieder derselben politischen Partei, sowie Geschäftspartner oder Mitarbeiter, insbesondere solche, die mit dem PEP an einem Rechtsträger wirtschaftlich begünstigt sind»

Zusätzlich wird es aus der RL 2013/1 (risikobasierter Ansatz) ebenfalls ein nicht unerheblicher Anpassungsbedarf ergeben, auf welchen allenfalls in einem separaten Beitrag eingegangen wird.

Klar ist jedenfalls, dass es einmal mehr für die Sorgfaltspflichtigen notwendig sein wird, die Weisungen und vor allem Prozesse anzupassen. Obschon die Meinung vorherrscht, dass das Meiste ohnehin aktuelle Praxis ist, wird man als Verantwortliche in diesem Bereich nicht darum herumkommen, die Weisungen, die Prozesse und die Dokumentationsvorgaben zu überprüfen und – was zu befürchten ist – das eine oder andere anzupassen. Insgesamt ist damit zu rechnen, dass sich durch diese Anpassungen (sowie die Anpassungen der RL 2013/1) ein nicht unerheblicher Mehraufwand ergeben wird. Ob dies alles letztendlich in einer gesteigerten Verhinderung von Geldwäscherei auf dem Finanzplatz Liechtenstein resultiert, und damit verhältnismässig ist, soll an dieser Stelle offengelassen werden.