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Wichtiges Update zu Russland-Sanktionen (Ukraine-Sanktionsverordnung)

Die EU hat diese Woche weitere Sanktionen gegen Russland beschlossen. Nach der neuen Verordnung ist es unter anderem auch verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung (und damit wahrscheinlich auch eine Stiftung) zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsadresse oder Verwaltungsdienstleistungen für solche Strukturen bereitzustellen, wenn unter anderem ein russischer Staatsangehöriger oder eine in Russland ansässige natürliche Person «Treugeber oder Begünstigter» ist.

Außerdem ist es ab dem 10. Mai 2022 verboten, «als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 in Bezug genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.»

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Treugeber oder der Begünstigte die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder eine natürliche Person ist, die eine vorübergehende oder ständige Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat besitzt. Für russische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich (sowie aus dem weiteren EU Ausland)  werden die Vorschriften aber  beispielsweise gelten.

Grundsätzlich muss nach liechtensteinischem Recht ein liechtensteinischer Treuhänder im Verwaltungsrat vertreten sein. Ist dies nicht der Fall, muss die Stiftung liquidiert werden. Zudem ist eine gesetzliche Repräsentanz (eine «Geschäftsstelle») im Inland (in der Regel bei einer Treuhandgesellschaft) zwingend notwendig.

Die Folge der Sanktionsverordnung wäre damit drastisch: Stiftungen, die von liechtensteinischen Treuhändern verwaltet werden, werden in der Regel ihre Geschäftsführung (d.h. Treuhänder bzw. Stiftungsvorstand) verlieren und somit nicht mehr handlungsfähig sein, die Repräsentanz müsste m.E. ebenfalls zurück treten. Die Fragen, wer haftet, was passiert mit den Geldern, wie reagieren die Banken, wer zahlt weiterhin die Steuern (für diese Strukturen), wer kümmert sich um das Tagesgeschäft, sind alle unbeantwortet. Ebenso stell sich die Frage was passiert, wenn es nur (russische) Ermessensbegünstigte gibt? Sind zudem alle Stifter oder nur die kontrollierenden gemeint? Warum wird der EWR, die Schweiz und das Vereinigte Königreich nicht unter den Ausnahmen geführt (EWR und Schweiz sind ansonsten in der EU Sanktionsverordnung jeweils ausgeschlossen)? Was passiert bei einem Trust (oder einer Stiftung) eines bspw. deutschen Staatsangehörigen mit einem russischen Begünstigten, etc.

Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung hat uns gestern mitgeteilt, dass sie aufgrund der drohenden Folgen in Kontakt mit der Regierung steht. Insgesamt zeigt sich, dass die Sanktion nicht durchdacht war und von wenig Kenntnissen des Treuhandgeschäfts zeugt. Erfreulich und sicherlich hilfreich wäre, wenn die Liechtensteinische Regierung wenigstens den EWR, die Schweiz und allenfalls UK in die Ausnahmen miteinbezieht.

Wir werden an dieser Stelle weiter informieren und allenfalls betroffene Kunden direkt informieren.