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Obacht bei Ordnungsbussen – Zahlung einer anonymen Busse vs. Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens

Schnell ist es passiert und man hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ein wenig überschritten. Der Ärger ist gross und manch einer wird gegenüber dem Zuschnell­fahrer einwenden, dass transparent ersichtlich sei, wo geblitzt werde (https://www.landespolizei.li/radar), weshalb er selber schuld sei und nicht lamentieren müsse. Freilich ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung kein Kapitalver­brechen. Innerorts bezahlt man in Liechtenstein im unteren Bereich nach Abzug der festgelegten Geräte- und Messunsicherheit CHF 30 (1 bis 5 km/h) bzw. CHF 80 (6 bis 10 km/h), ausserorts CHF 30 (1 bis 5 km/h) bzw. CHF 60 (6 bis 10 km/h).

Meist ist die Sachlage klar und ein rasches Bezahlen der Busse drängt sich auf. Es will wohl überlegt sein, sich gegen die Busse zur Wehr zu setzen und sollte das nur gemacht werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Denn bei der Bezahlung erhält der Delinquent eine Quittung, die seinen Namen nicht nennen muss und es dürfen keine weiteren Kosten erhoben werden.

Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt oder lehnt der Delinquent das Ordnungs­bussenverfahren ab, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. An das Ablehnen werden in der Praxis offenbar keine hohen Hürden gestellt und mag schon eine Aussage gegenüber der Polizei wie z.B. «Diese Busse werde ich nicht akzeptieren.» das ordentliche Strafverfahren auslösen, da die Landespolizei davon ausgeht, dass eine «richterliche Beurteilung gewünscht sei«.

Was bedeutet das nun aber?

Der Abschlussbericht der Landespolizei geht zur Staatsanwaltschaft, welche einen Bestrafungsantrag beim Einzelrichter des Fürstlichen Landgerichts einreicht, wobei der Erlass der Strafverfügung in die Kompetenz der Rechtspflegabteilung des Fürstlichen Landgerichts fällt (siehe § 328 StPO iVm Art. 19 Bst. a Rechtspflegergesetz). Eine solche Strafverfügung beinhaltet aber nicht nur die Busse, sondern auch Pauschalgebühren in Höhe von in der Regel CHF 150. Somit versechsfacht sich der zu zahlende Betrag schnell einmal. Fazit: Liegt kein eigentlicher Grund vor, der die Rechtsmässigkeit der Ordnungsbusse in Zweifel zieht, sollte diese unbedingt fristgerecht bezahlt werden bzw. sollte sich der Gebüsste nicht gegen die Busse zur Wehr setzen, indem er das Ordnungsbussenver­fahren ablehnt. Das führt in der Regel nur zu höheren Kosten in Form von Pauschal­gebühren.