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Neues CRA (Client Risk Assessment) für Treuhänder

Die FMA hat in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe Compliance der THK das bisherige Tool für das Client Risk Assessment (CRA) aktualisiert. Das neue CRA 3.0 beinhaltet einige Verschärfungen im Sinne von zusätzlichen Kriterien, welche bei der künftigen Risikobeurteilung zu berücksichtigen sind – bzw. zusätzliche Punkte geben, welche letztendlich über die Risikoklassifikation entscheiden.

Wesentliche Änderungen bzw. neue Kriterien sind:

  • Es gibt zusätzliche Geschäftsfelder, welche auf Ebene des Mandats oder auf Ebene des Einbringers der Vermögenswerte relevant sind und als erhöhtes Risiko betrachtet werden. Klargestellt wurde auch, dass auch bei Transaktionen in solche sensitiven Branchen (d.h. wohl bspw. bei Darlehen an/von; Dividenden an/von; Verträge etc.) darunterfallen. Als sensitive Branchen gelten neu zusätzlich Tabakhandel sowie Händler von Kulturgütern und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von aussergewöhnlichem wissenschaftlichem Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten.
  • Präzisierend wird festgestellt, dass ein risikominimierendes Kriterium ist, wenn die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte und/oder (bislang nur kumulativ…) des Gesamtvermögens anhand unabhängiger öffentlicher Quellen nachvollzogen werden kann
  • Sofern eine Geschäftsbeziehung («GB») Transaktionen über Servicegesellschaften abwickelt, gilt dies neu ebenso als risikoerhöhendes Kriterium
  • Ebenfalls risikoerhöhend gelten Fälle, in denen der WB von sog. «Residency-by-investment programs» oder «Citizenship-by-investment programs» profitierten. Gemäss FMA sind derzeit nur die Länder Malta und Zypern betroffen. Bei entsprechendem Bezug ist sorgsam zu prüfen, inwieweit die Niederlassung bzw. Staatsbürgerschaft/Nationalität durch Investments erworben wurde.
  • Ein neues Kriterium sind auch, meines Erachtens korrekt und dringend notwendig, GB mit Einzelzeichnungsrecht oder Generalvollmachten externer Dritter genannt. Auch darunter fallen dürfte ein KZR von externen Dritten gemeinsam, ohne Zutun des FL Sorgfaltspflichtigen
  • Als weiteres Kriterium gelten neu GB mit Terrorismusfinanzierungs-Risiken (sog. TF-Risiken). Dies sind m.E. bspw. Fälle von gemeinnützigen Rechtsträgern mit Bezug zu entsprechenden Risiko-Ländern (siehe Liste A; Global Terrorism Index), Fälle in denen bekannt ist, dass ein WB/EE- mit Extremisten und/oder Terroristen sympathisiert (was wohl kaum je der Fall sein dürfte) bzw. wo WB/EE bekanntermassen Kontakte zu sanktionierten Personen führen, etc.

Zusätzliche wurden risikomindernde Punkte aufgeführt, und zwar:

  • Das Mandat ist börsenkotiert oder wird zu mehr als 50% durch eine börsenkotierte Gesellschaft (EWR oder analoge Regelung) gehalten; sowie
  • Gemeinnützige, steuerbefreite Rechtsträger in Liechtenstein.

Die FMA erwartet die technische Implementierung und damit die Anwendung bis spätestens 1.4.2023 (aufgrund der Notwendigkeit die Kriterien in Treuhandsoftware zu implementieren). Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen erwartet die FMA entsprechend eine Aktualisierung des Risikoprofils jeweils anlässlich der verpflichtenden Aktualisierungen der Geschäftsprofile, jedoch spätestens bis Ende März 2026 (sofern die Geschäftsprofil-Aktualisierung nicht früher erforderlich ist).