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Die Pauschalbesteuerung in Liechtenstein

Vielen Kunden ist nicht bekannt, dass auch Liechtenstein eine Pauschalbesteuerung kennt, so wie sie bspw. in der Schweiz, Italien (seit 2017) oder Griechenland (seit 2020) existiert. Pauschalbesteuerung bedeutet, dass eine steuerpflichtige Person ihre Einkünfte und ihr Vermögen nicht nach dem regulären Tarif versteuern muss, sondern, dass die Steuer pauschal für sämtliches Einkommen und Vermögen festgesetzt wird.

Die „Besteuerung nach dem Aufwand“, wie das Steuergesetz die Pauschalbesteuerung (früher „Rentnersteuer“) nennt, sieht vor, dass Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum begründen, nicht die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen, keine Erwerbstätigkeit im Inland ausüben und vom Ertrag ihres Vermögens oder anderen ihnen aus dem Ausland zufliessenden Bezügen leben, auf Antrag pauschaliert besteuert werden können (Art. 30 SteG). Liechtensteinische Staatsangehörigen steht sohin die Pauschalbesteuerung nicht offen. Dieses Hindernis für die eigenen Staatsbürger gibt es auch in der Schweiz, hingegen ist es bspw. in Italien einem italienischen Staatsbürger sehr wohl möglich und zulässig, sich pauschal besteuern zu lassen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Anspruch auf Pauschalbesteuerung besteht allerdings nicht. Die Steuerverwaltung entscheidet auf Antrag und im eigenen Ermessen.

Während der Steuersatz für Pauschalbesteuerte vom Gesetz mit 25% verbindlich vorgegeben ist (Art. 33 SteG), richtet sich die Berechnungsgrundlage nach dem gesamten, d.h. weltweiten Aufwand des Steuerpflichtigen und kann daher variieren. Allerdings wird in der behördlichen Praxis ein Mindestaufwand angenommen, was wiederum zu einer Mindeststeuerbelastung im sechsstelligen Bereich führt.

Der bzw. die Pauschalbesteuerte darf keine inländische Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausüben, d.h. kein Einkommen durch im Inland ausgeübte Arbeitsleistung erwirtschaften. Die Ausübung von Organfunktionen in liechtensteinischen Rechtsträgern wie bspw. Familienstiftungen ohne Bezug eines Honorars oder eines sonstigen Entgelts gilt jedoch nicht als inländische Erwerbstätigkeit und ist daher mit der Pauschalbesteuerung kompatibel.

Nicht von der Pauschalsteuer umfasst ist der inländische Grundbesitz, sei es persönlich oder durch einen Rechtsträger gehalten, der infolgedessen der Vermögenssteuer und, im Veräusserungsfall, der Grundstücksgewinnsteuer unterliegt. Ebenso wenig durch die Pauschalsteuer abgegolten sind die indirekten Steuern wie Mehrwertsteuer, Motorfahrzeugsteuer, Hundesteuer usw.

Die Pauschalbesteuerung wird für eine befristete Zeit gewährt, in der Regel für 5 Jahre, und kann entsprechend verlängert werden. Sie endet zum Zeitpunkt des Todes des Pauschalbesteuerten. Hat die pauschalbesteuerte Person zum Todeszeitpunkt ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein (gehabt), unterliegt der sog. ruhende Nachlass bis zur Einantwortung der ordentlichen liechtensteinischen Vermögenssteuer.

Eine jährliche Kontrollrechnung wie in der Schweiz bei Pauschalbesteuerten üblich ist in Liechtenstein nicht erforderlich.

LOB-Klauseln (Limitation of Benefits) in Bezug auf Pauschalbesteuerte enthalten die Liechtensteiner Doppelbesteuerungsabkommen nicht, weshalb eine in Liechtenstein ansässige pauschalbesteuerte Person gleich wie eine ordentlich besteuerte als ansässige Person im Sinne des Art. 4 OECD-MA gilt, eine Ansässigkeitsbescheinigung erhält und infolgedessen das DBA-Netzwerk Liechtensteins beanspruchen kann.

Die Gewährung der Pauschalbesteuerung setzt eine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein voraus. Daher muss parallel zur steuerlichen Beratung auch die aufenthaltsrechtliche erfolgen, welche insbesondere bei Nicht-EWR-Bürgern u.U. herausfordernd sein kann.

Die Zahl der Pauschalbesteuerten in Liechtenstein wird nicht veröffentlicht, allerdings betrugen die Steuereinnahmen aus der Pauschalbesteuerung in Jahr 2020 gemäss Steuerstatistik «nur» CHF 10’400’000 (im Vergleich dazu: die Einnahmen aus der Motorfahrzeugsteuer betrugen im selben Jahr CHF 15.4 Mio.). Daher, auch wenn gesamthaft von einer geringen Anzahl an Pauschalierten auszugehen ist, kann die Pauschalbesteuerung für Einzelfälle dennoch eine sehr interessante und vorteilhafte Option darstellen.