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Verbot von Liechtensteinischen Trusts im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen

Wie bereits an anderer Stelle in diesem Blog informiert, hat die EU Mitte April weitere Sanktionen gegenüber Russland beschlossen. Diese Sanktionen sind nun mit LGBl 2022/138 vom 2.5.2022 auch in das Liechtensteinische Recht übernommen worden. Die so angepasste Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine enthält entsprechend neu ein Verbot zur «Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung» sowie zur «Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen», sowie ein Verbot «als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung» zu handeln «oder dies einer anderen Person zu ermöglichen», wenn deren Treugeber oder Begünstigter a) russischer Staatsbürger ist oder b) in Russland ansässig ist (daneben gilt dies auch für jur. Personen etc.).


Das Verbot gilt dann nicht, wenn die entsprechenden russisch stämmigen Treugeber oder Begünstigte «Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.»

Gemäss den aktuellen Erkenntnissen gilt das Verbot zudem (derzeit…) nicht für Stiftungen oder Liechtensteinische (stiftungsähnliche) Anstalten etc.: die Regierung scheint sich dabei auf einen Bericht der Europäischen Kommission vom 16.9.2020 zum Thema «Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen» zu stützen. Darin wird nämlich festgehalten: » Stiftungen haben jedoch eine eigene Rechtspersönlichkeit und können als solche nicht in die Kategorie der Rechtsvereinbarungen fallen, die Trusts ähneln». Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0560&from=PT

Diese Ansicht kann durchaus geteilt werden – dies obschon bspw. unter FATCA oder dem Automatischen Informationsaustausch Stiftungen und Trusts gleichbehandelt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass bspw. unter FATCA explizit Stiftungen als gleichwertig mit Trusts bezeichnet wurden (FATCA Abkommen, Annex II, ciff. VI, Lit. C).

Das Verbot zur Errichtung von Trusts ist sofort wirksam. Das Verbot, als Treuhänder (Trustee) weiterhin tätig zu sein, gilt ab dem 29.5.: In den Übergangsbestimmungen von  LGBl 2022/138 wird in Art. 37 Abs. 15 festgehalten, dass Art. 29d Abs. 1 und 2 (und damit die oben genannten Verbote) «nicht auf Transaktionen anwendbar» sind, «die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 2. Mai 2022 geschlossene Verträge» (d.h. bspw. ein Treuhandverhältnis), die mit den Bestimmungen von Art. 29d nicht vereinbar sind, «bis zum 29. Mai 2022 zu beenden».


Es kann daher aus unserer Sicht davon ausgegangen werden, dass Übertragungen einer Treuhänderschaft an andere Trustees (sofern diese das Mandat annehmen dürfen) und Ausschüttungen aus einem Trust zwecks Beendigung (sofern Ausschüttung erlaubt sind, bspw. die Personen nicht sanktioniert sind) insoweit zulässig sind.

Dies und weitere Fragen, etwa ob ein befristeter oder unbefristeter Aufenthaltstitel reicht, wenn dieser zwar noch gültig ist, die Person aber (auch) in einem anderen (nicht EU/EWR-) Staat wohnhaft ist, oder die Frage, was der Passus » dies einer anderen Person zu ermöglichen» (in Bezug auf die Tätigkeit als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion) bedeutet, sollen relativ zeitnah (evtl. noch diese Woche) in von den Behörden / der Regierung veröffentlichen FAQs beantwortet werden.

Handlungsbedarf ist aber bei entsprechenden Strukturen nun definitiv gegeben…