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Breaking News re Trust-Verwaltung im Zusammenhang mit Russland-Sanktionen

Die FIU hat heute auf der Homepage unter Internationale und EU Sanktionen die FAQ veröffentlicht.

Wesentliche Erkenntnisse:

  • Wie bereits berichtet, betreffen die Sanktionen (derzeit) nur Trusts. Stiftungen sind davon vorerst nicht betroffen.
  • Die Beendigung des Mandatsverhältnisses muss nachweislich vor dem 29.5. begonnen worden sein, kann aber auch darüber hinaus dauern
  • Nach dem 29.5. dürfen jedoch keine Ausschüttungen mehr getätigt werden (umgekehrt ist es also möglich, vorher noch Ausschüttungen vorzunehmen).
  • Eine Übergabe eines Trusts an einen anderen Treuhänder ist zulässig, vorausgesetzt, die entsprechenden Handlungen sind vor dem 29.5. in Angriff genommen worden. Dies ergibt sich zwar nicht so klar aus Ziff. 2a, aber aus Ziff. 11 der FAQ.
  • Die Regelungen gelten auch bei Ermessensbegünstigten mit Wohnsitz in Russland bzw. mit Nationalität Russland, sofern keine Ausnahme vorliegt.
  • Der Ausschluss von russischen Begünstigten ist möglich und kann ein solcher Trust weitergeführt werden, WENN der Settlor nicht von den Sanktionen betroffen ist (betroffen = sanktioniert bzw. Russe bzw. in Russland wohnhaft, keine Ausnahme vorliegend)
  • Bei Befolgung der Sanktionsbestimmungen und damit bei Beendigung des Mandatsverhältnisses bestehet kein Haftungsrisiko für den Treuhänder.

Die FIU ist zudem nach unseren Erkenntnissen der Ansicht, dass sich das Verbot gemäss Art. 29d einzig auf Sachverhalte bezieht, welche nicht durch Art. 16 abgedeckt sind. Sprich: bei sanktionierten Personen bleiben die Trusts bestehen und ein Rücktritt ist weder erlaubt noch notwendig.

Es ist aber in jedem Fall ratsam, rechtliche Beratung einzuholen und überall wo sanktionierte Personen betroffen sind oder betroffen sein können (Möglichkeit von Strohmänner etc. berücksichtigen!)  mit der FIU das Gespräch zu suchen.