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EuGH-Rechtsprechung hinsichtlich Einsicht Dritter in das WB Register

Gemäss uns vorliegenden Informationen hat der Europäische Gerichtshof («EuGH») in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 (Luxembourg Business Registers/Sovim) die Regelungen der 5. Geldwäscherichtlinie hinsichtlich der Register der wirtschaftlichen Eigentümer («WB-Register») beurteilt. Gemäss der geltenden Rechtsgrundlagen sind zahlreiche Informationen (und damit Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung [DSGVO]) über die wirtschaftlichen Eigentümer juristischer Personen in die nationalen Register aufzunehmen, zu speichern und der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. 

Der EuGH stellte nun die Ungültigkeit jener Bestimmungen der 5. Geldwäscherichtlinie fest, welche vorsehen, dass der Öffentlichkeit ein jederzeitiger und unbeschränkter Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren ist. Nach Ansicht der Richter stellt dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar (Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta). Obwohl es natürlich Gründe gibt, diese Rechte zu beschränken und das Register insbesondere im Interesse der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu betrachten ist, wurde der Eingriff weder auf das absolut Erforderliche beschränkt, noch steht dieser in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung. 

Es wurde zudem festgehalten, dass die mit der 5. Geldwäscherichtlinie eingeführte Regelung des uneingeschränkten Zugangs der Öffentlichkeit einen erheblich schwereren Eingriff in die Grundrechte der wirtschaftlichen Eigentümer darstelle, als die entsprechende frühere Regelung in der 4. Geldwäschereirichtlinie, welche vorsah, dass der Zugang nur jenen Personen oder Organisationen zustehe, die im Einzelfall ein berechtigtes Interesse nachweisen können. 

Der Europäische Gesetzgeber ist nun verpflichtet, die ungültigen Bestimmungen der entsprechend anzupassen. Hierzu ist festzuhalten, dass Liechtenstein bereits in der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie bei der Offenlegung von Daten gegenüber Dritten voraussetzte, dass die Interessierten darlegen müssen, dass die ersuchten Daten für Gesellschaften, welche nicht letztendlich durch eine Stiftung/einen Trust gehalten werden, zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind (Art. 17 Abs. 2 lit. c) VwbPG). In Bezug auf Stiftungen und Trusts sowie Gesellschaften welche durch Stiftungen oder Trusts gehalten werden, gelten noch strengere Bedingungen für die Offenlegung von Daten aus dem Register gegenüber Dritten. 

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die aktuellen Einschränkungen der Einsicht Dritter zumindest aufrecht erhalten, wenn nicht sogar noch verschärft oder mindestens ergänzt bzw. verdeutlicht werden. Es zeigt sich jedenfalls, dass die Umsetzung der Geldwäschereirichtlinie durch Liechtenstein mit Augenmass erfolgte und dass die Bedenken der EU-Konformität der bestehenden Regelung zukünftig wohl kein Thema mehr sein wird.