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Nachlassplanung: Testament vs. Rechtsträger

Wenn Vermögen von einer Generation auf die nächste übergehen soll, stellt sich oft die Frage, welches Rechtsinstrument dafür am besten geeignet ist.

Unternimmt man nichts, so greift im Todesfall bekanntlich die gesetzliche Erbfolge, die von Land zu Land unterschiedlich ist. Mit Erstellung eines rechtsgültigen Testaments kann eine Person nach Belieben über ihr Vermögen, vorbehaltlich allfälliger Pflichtteilsrechte, frei verfügen und beispielsweise auch Personen oder Institutionen als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen und begünstigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge nichts geerbt hätten. Ob ein Testament überhaupt rechtsgültig verfasst worden ist, unterscheidet sich von Land zu Land, da die Formvorschriften unterschiedlich sein können. Ein von einer urteilsfähigen Person handschriftlich verfasstes, datiertes und unterschriebenes Testament (sog. eigenhändiges oder holographisches Testament) wird in den meisten Ländern anerkannt.

In Liechtenstein ist das Datum kein zwingendes Erfordernis, aber das Gesetz sagt, dass „die Beisetzung des Tages, des Monats, des Jahres und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht notwendig, aber zur Vermeidung von Streitigkeiten rätlich“ ist (§ 578 ABGB). Zeugen braucht es für ein eigenhändiges Testament in der Regel keine. Das ist aber nicht überall so: in Irland z.B. muss auch ein eigenhändiges Testament immer vor zwei Zeugen unterzeichnet werden. Vom handschriftlich geschriebenen Testament ist das handschriftlich unterzeichnete Testament zu unterscheiden. Bei einem solchen wird der Text mit dem Computer geschrieben und ausgedruckt und dann vom Testamentsverfasser unterschrieben. In Liechtenstein benötigt ein solches Testament immer zwingend drei Zeugen, die „den Inhalt des Testaments (…) zu wissen nicht nötig“ haben, wie das Gesetz sagt, denn sie müssen nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthält. Das erhöht die Vertraulichkeit, denn manch Erblasser möchte vermeiden, dass zu viele Menschen über den Inhalt des eigenen Testaments Bescheid wissen. In der Praxis wird es aber dennoch nicht selten vorkommen, dass die Zeugen auch den Inhalt des Testaments kennen bzw. erfahren.

Das sog. öffentliche Testament wird in der Regel vom Gericht oder von einem Notar verfasst. Liechtensteinische Notare haben diese Kompetenz allerdings nicht. Für ein öffentliches Testament braucht es in Liechtenstein keine Zeugen, im Unterschied zu vielen ausländischen Regelungen: in Monaco bspw. muss auch ein öffentliches Testament vor dem monegassischen Notar in Anwesenheit von vier nicht verwandten, in Monaco wohnhaften, und nicht erbbegünstigten Zeugen nicht nur erstellt, sondern inhaltlich komplett vorgelesen werden. Dass dies nicht jedem Testamentsverfasser passt, weil dadurch fremde Menschen Einsicht in sehr persönliche Dinge erhalten, ist gut nachvollziehbar.

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht regelt u.a. die gegenseitige Anerkennung von Testamenten. Allerdings haben bislang nur wenige (42) Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet; Liechtenstein gehört nicht dazu.

Welches Erbrecht überhaupt anzuwenden ist (sog. Erbstatut) und ob der Erblasser die Anwendung eines anderen Erbrechts als jenes, das kraft gesetzlicher Regelung zur Anwendung kommt (für gewöhnlich das Recht seines letzten Wohnsitzlandes), verfügen darf ist, nach international-privatrechtlichen Grundsätzen bzw. – in der EU – seit 2015 nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) zu lösen. Die EU-Erbrechtsverordnung ist vom Prinzip geprägt, dass auf den Nachlass das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers oder der Erblasserin anzuwenden ist. Jeder Erblasser kann allerdings die Anwendung des Rechts jenes Staates, dessen Staatsangehöriger er ist (unbeachtlich ob es sich um eine EU-Staatsbürgerschaft handelt), mittels Rechtswahl im Testament verfügen. In Zeiten, in denen immer mehr Menschen zwei oder gar drei Staatsbürgerschaften besitzen oder in einem Land leben, von dem sie keine Staatsbürger sind, stellt sich für die Nachlassplanung die wichtige Frage, welches Recht auf den Nachlass anzuwenden ist oder welches Recht den Zielsetzungen eines Erblassers besser entspricht. Denn die konkreten Folgen davon sind z.B. unterschiedliche Erben, eine unterschiedliche Höhe der gesetzlichen Erbfolgen, der Pflichtteilsansprüche und auch ob solche Pflichtteilsansprüche überhaupt bestehen.

Alternativ oder auch parallel zum Testament sind Erbverträge sehr beliebt. Während solche z.B. in der Schweiz weit verbreitet sind, sind sie in anderen Ländern nicht erlaubt (z.B. in Italien oder in Frankreich).

Richtig vererben ist oft eine komplexe Angelegenheit, die viel Analyse und Planung verlangt, v.a. wenn man in einer grenzüberschreitenden und länderübergreifenden Lebenssituation ist.

Daher kann ein Rechtsträger oft ein nützliches und vielfach das besser geeignete Instrument sein, um Vermögen im Todesfall weiterzugeben. Stiftungen oder Trusts sind Rechtsinstitute, die sich für die Weitergabe von Vermögenswerten an Nachfolgegenerationen optimal eignen, weil damit ein Vermögen zweckgebunden werden kann und dieses Vermögen dann nicht in den Nachlass fällt. Ausserdem ermöglicht eine Stiftung oder ein Trust, das Familienvermögen über mehrere Generationen hinweg zu bündeln und zu übertragen, was mit einer testamentarischen Verfügung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich ist. Schliesslich kann ein Rechtsträger in manchen Fällen die einzig denkbare Lösung sein, um dem Willen der Erblasserin zu entsprechen, z.B. wenn sie ihr Vermögen an den geliebten Vierbeiner hinterlassen möchte, was testamentarisch nicht möglich ist, da unwirksam.

Ob nun ein Testament oder ein Erbvertrag oder ein Rechtsträger das bessere Instrument für die Nachlassplanung darstellt, hängt von mehreren Faktoren ab. Eine Stiftung oder ein Trust ist in der Regel mit höherer Komplexität und auch mit Kosten verbunden, aber die Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses ist v.a. bei internationalen Familien alles andere als einfach. Hinzu kommt, dass Rechtsträger auch verfahrenstechnische Vorteile im Erbfall mit sich bringen können. Denn die Abwicklung eines Nachlasses erfordert in den meisten Ländern gerichtliche Verlassenschafts-verfahren, die z.T. – wie das in England bekannte probate – nicht nur öffentlich und meist sehr aufwendig, sondern auch recht kostspielig sein können.

Auch steuerlich kann ein Rechtsträger die bessere Wahl für die Nachlassplanung sein. Das ist aber, entgegen weit verbreiteter Meinung, nicht immer der Fall. Denn während ein Erbanfall kraft gesetzlicher Erbfolge oder Testament in manchen Ländern keine Steuern auslöst, kann ein Vermögensübergang an die Nachkommen mittels Ausschüttung aus einer Stiftung oder einem Trust sehr wohl zu einer Steuerbelastung führen. So beispielweise in Österreich, das keine Erbschaftssteuer erhebt, wo aber eine Zuwendung aus einer Stiftung einkommenssteuerpflichtig ist. Italien kennt zwar eine Erbschafssteuer, wendet diese aber nicht an, sofern der Erblasser nicht in Italien ansässig war; hingegen eine Ausschüttung aus einem Rechtsträger an italienische Begünstigte löst in den meisten Fällen Steuerfolgen aus.

Es gilt daher, stets im Einzelfall zu analysieren und zu entscheiden, welches Rechtsinstrument für welche Person und welchen Fall das bessere Mittel für die optimale Nachlassplanung ist.